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Archiv der Kategorie ArbeitsrechtPsychische Krankheiten nehmen zu16.5.2012 von admin.
Berlin, 16.05.2012: (hib/TYH) Psychische Störungen und Verhaltensstörungen haben in den vergangenen zehn Jahren deutlich zugenommen. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorgeht, ist der prozentuale Anteil dieser Leiden an Arbeitsunfähigkeitstagen von 6,6 Prozent im Jahr 2001 auf 13,1 Prozent im Jahr 2010 gestiegen. Demnach sind Frauen stärker betroffen als Männer und Erwerbstätige ab 45 Jahren stärker als jüngere Erwerbstätige. Besonders hohe Durchschnittszahlen fänden sich zudem in den Sozial- und Erziehungsberufen, in Gesundheitsdienstberufen und in Berufen der Papierherstellung und im Druck. Der Antwort zufolge beliefen sich im Jahr 2008 die direkten Kosten für psychische Störungen und Verhaltensstörungen auf 28,6 Milliarden Euro. Das entspreche einem Anteil von 11,3 Prozent an den gesamten Krankheitskosten und Platz drei hinter Krankheiten des Herzkreislaufsystems und des Verdauungssystems. Zudem entfallen der Vorlage zufolge 18 Prozent aller verlorenen Erwerbsjahre im Jahr 2008 auf psychische Störungen und Verhaltensstörungen, das entspreche einem Produktionsausfall von 26 Milliarden Euro und einem Ausfall der Bruttowertschöpfung von 45 Milliarden Euro – also 1,8 Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Psychische Belastungen nähmen mit dem Wandel der Arbeitswelt zu, schreibt die Bundesregierung. Wesentliche Entwicklungstendenzen seien unter anderem die fortlaufende Beschleunigung aufgrund des globalen Wettbewerbs, des technischen Fortschritts und der anhaltenden Rationalisierungsdynamik, die zunehmende geistige Arbeit und steigende Anforderungen an Qualifikation und Weiterbildung, verstärkter Einsatz neuer Technologien und permanente Erreichbarkeit, erhöhte Eigenverantwortung für Erfolg, diskontinuierliche Beschäftigungsverhältnisse und berufliche Unsicherheit sowie die zunehmende Instabilität sozialer Beziehungen. Wie die Bundesregierung weiter schreibt, sieht sie gegenwärtig keinen Bedarf, rechtsetzende Schritte einzuleiten. Das Thema werde bereits von bestehenden Rechtsvorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz erfasst, zudem gelte es, zunächst den Wissens- und Erkenntnisstand zu verbreitern. Quelle: Deutscher Bundestag *** Egal ob bei Psychischen Krankheiten oder wie bei Mobbing am Arbeitsplatz, die Bundesregierung sieht kein Handlungsbedarf für neue Rechtsvorschriften! Die Bundesregierung schaut tatenlos zu, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer krank gemacht werden. Klaus-Dieter May Geschrieben in Gegen Mobbing, Mobbing am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Berlin, Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare » Elombo Bolayela Statement zu Mobbing13.3.2012 von admin.
Elombo Bolayela (13.02.2012): Mobbing und Diskriminierung in allen Formen sind für unsere Gesellschaft unakzeptabel und moralisch verwerflich und sollte Herzlichen Gruß
Geschrieben in Arbeitsrecht, Mobbing | Drucken | Keine Kommentare » Mobbingberatung aus Praktikersicht21.11.2011 von admin.
Von Rechtsanwalt Dr.jur. Frank Sievert
- Eine Besprechung des Buches von Kolodej, Christa: Mobbingberatung. Fallbeispiele und Lösungen für BeraterInnen und Betroffene. Facultas Verlags- und Buchandels AG, Wien 2008. Ob nun als Führungskraft oder Angestellte in einem Unternehmen tätig, Opfer von Mobbingattacken am Arbeitsplatz kann jeder werden. Dieses schildert Christa Kolodej in ihrem Buch „Mobbingberatung“ sehr augenscheinlich. Als Psychologin und Soziologin mit praktischen Erfahrungen als Lehrkraft am Psychologischen Institut der Karl-Franzens-Universität Graz sowie Leiterin der Mobbingberatungsstelle und des Lehrgangs für Konflikt- und Mobbingberatung in Wien kann die Autorin nicht nur auf viel Fachwissen zurück greifen, sondern aus ihrer Erfahrung aus Gesprächen mit Betroffenen berichten. Ihr Buch „Mobbingberatung“ beginnt Christa Kolodej mit einer ausführlichen Beschreibung und Analyse von Mobbing, dem Entstehen von Mobbing und der Abgrenzung zu Konflikten und Konfliktsituationen. Es soll dem Betroffen wie auch Beratern helfen, Ursachen und Entwicklung von Mobbing nachzuvollziehen. Hilfreich sind dabei die vielen Grafiken, welche die Autorin präsentiert. Um den komplexen Themenbereich zu verstehen, sollte man sich als Leser oder Leserin jedoch viel Zeit nehmen, da die Ausführungen mitunter einen wissenschaftlichen Charakter aufweisen. Das erfordert Aufmerksamkeit, zumal, wenn Betroffene oder aber auch Berater und Beraterinnen das Gelesene auf eigene aktuelle oder vergangene Vorgänge projizieren.Deutlich werden die verschiedenen Ausprägungen von Mobbing dann in 17 geschilderten Beispielen. Bei mehreren der geschilderten Fälle handelt es sich um die wohl als klassisch anzusehenden Vorgänge, bei den Angestellten und Führungskräften entweder sinnlose Aufgaben übertragen oder Kompetenzen entzogen werden, die über Jahre ein gutes Verhältnis zu ihren Vorgesetzten hatten und dann mehr und mehr ins Abseits geschoben werden, oder über die im Betrieb Unwahrheiten verbreitet werden. Dass Christa Kolodej zu jedem Fall auch die Vorgeschichte beleuchtet, soll zeigen, wo der Ursprung von entstehendem Mobbing liegt. Wenig überraschend scheint dabei, dass Mobbing in Unternehmen offenbar nicht selten als Mittel eingesetzt wird, um Mitarbeiter loszuwerden. Christa Kolodej aber beschreibt auch Fälle, in denen die Betroffenen ihr Leiden am Arbeitsplatz und Krankheiten auf Vorfälle am Arbeitsplatz zurückführen, die aber nicht eindeutig dem Mobbing zugeordnet werden können. Damit macht sie deutlich, wie schwer mitunter die Grenze zu ziehen ist zwischen Mobbing und Konflikt. Interessant vor allem für Mobbingberater und –beraterinnen dürften die Schlusskapitel sein. Hier analysiert und ordnet Christa Kolodej die zuvor geschilderten Fälle mit Blick auf Mobbinghandlungen und deren Auswirkungen ein. Zudem erklärt sie, mit welchen Übungen auf Aufgaben sie den Betroffenen geholfen hat, Probleme zu erkennen und Lösungen zu finden.
Dr. jur. Frank Sievert, Rechtsanwalt
http://www.mobbing-anwalt-hamburg.de Geschrieben in Mobbing am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Mobbing | Drucken | Keine Kommentare » Alles, was Recht ist” - Das kostenlose Presseportal für Rechtsanwälte21.5.2011 von admin.
Lesen Sie die Statements zum Thema Mobbing “Kein Anti-Mobbing-Gesetz in Deutschland” bei xing “Alles, was Recht ist“:www.xing.com/net/ ********************************************************************* 07.05.2011, 06:48 Kein Anti-Mobbing-Gesetz in Deutschland: http://www.mobbing-web.de/mobbing/keinantimobbinggesetz.php Mobbing-Gesetze in Europa Mitmach-Aktion gegen Mobbing: www.mobbing-web.de MfG Geschrieben in Mobbing am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Mobbing, Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare » Mobbing - besser gleich zum Rechtsanwalt25.4.2011 von admin.
Es ist sehr wichtig, sich sehr schnell beraten zu lassen, denn frühzeitig können noch viele Weichen z.B. bei Arbeitsplatzkonflikte (Mobbing, Bossing, Abmahnung, Kündigung, etc.) gestellt werden. Je länger gewartet wird, desto verfahrener und rechtlich schwieriger wird oftmals die (Mobbing-) Situation, da Betroffene in den seltensten Fällen die rechtliche Bedeutung von einzelnen Übergriffen erkennen, auswerten und rechtlich gesichert dokumentieren können. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Netzwerk bieten Ihnen rechtliche Beratung, außergerichtliche Vertretung und wenn es unvermeidbar sein sollte, die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche bundesweit, nicht nur bei Mobbing oder Bossing. Lassen Sie sich für ihr Vorgehen unbedingt vorab beraten,- je früher desto besser, fachkundigen (!) Rat holen. Allein kann Mobbing am Arbeitsplatz selten beendet werden. Ca. 70 Prozent der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt außergerichtlich. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt berät Sie bei Probleme am Arbeitsplatz und sieht Möglichkeiten, die Sie nicht bedacht und Gefahren, die Sie nicht erkannt haben. Besser gleich zum Anwalt …: www.mobbing-rechtshilfe.de Stimmen gegen Mobbing: www.mobbing-web.de Geschrieben in Arbeitsrecht, Mobbing | Drucken | Keine Kommentare » Mobbing: Faules Osterei aus dem Bundestag23.4.2011 von admin.
KEIN Anti-Mobbing-Gesetz in DeutschlandPetitionsausschuss KEIN Gesetz gegen Mobbing!Der Petitionsausschuss des Bundestages hält, wie die Bundesregierung, die bestehenden Gesetze zum Schutz vor Mobbing für ausreichend. Mehr unter: KEIN ANTI-MOBBING-GESETZ IN DEUTSCHLAND Geschrieben in Mobbing am Arbeitsplatz, Gegen Mobbing, cyber-mobbing, Mobbing-Rechtshilfe, Arbeitsrecht, Berlin, Mobbing, Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare » LV 34 „Gegen Mobbing“23.3.2011 von admin.
Steffen Röddecke, Dienstag, 8. Februar2011: Die LV 34 „Gegen Mobbing“ entfaltet – genauso wie alle anderen 35 derzeit aktuellen Veröffentlichten LASI-Veröffentlichungen – keine Rechtsverbindlichkeit bzw. Vermutungswirkung. LASI-Veröffentlichungen dienen als Hilfestellung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der staatlichen Arbeitsschutzverwaltungen der Länder, insbesondere zur Interpretation schwieriger bzw. rechtlich nicht eindeutiger Sachverhalte, zur beispielhaften Darstellung technischer und/ oder organisatorischer Gestaltungsmaßnahmen. In LASI-Veröffentlichungen werden u.a. abgestimmte Methoden und Verfahrensweisen für die Aufsichtstätigkeit der Länderbehörden beschrieben. Eine direkte Rechtsverbindlichkeit gegenüber den Ländern bzw. dem Aufsichtspersonal der Länder entfalten LASI-Veröffentlichungen nicht. Jedoch erfolgt durch sie eine Koordinierung der Arbeitsschutzbehörden der Länder mit dem Ziel der Gewährleistung eines gleichwertigen Vollzugs des Arbeitsschutzrechts, die Information über die jeweiligen Arbeitsprogramme einschließlich der Durchführung gemeinsamer Schwerpunktmaßnahmen sowie die Qualitätssicherung des Verwaltungshandelns, z.B. durch Vereinbarung technischer Anforderungen und methodischer Verfahrensweisen. LASI-Veröffentlichungen sind somit ein wichtiger Bestandteil des Instrumentariums, mit dem die Arbeitsschutzbehörden der Länder ihr Verwaltungshandeln koordinieren und abstimmen. Aus Gründen der Transparenz behördlichen Handelns und der dabei angewandten Beurteilungsmaßstäbe sind LASI-Veröffentlichungen so gestaltet, dass sie auch für Dritte verständlich sind. Sie sind öffentlich zugänglich und werden als Erkenntnisquelle für alle Arbeitsschutzakteure (Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Vertretungen, Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte etc.) u.a. auch im Internet veröffentlicht. Steffen Röddecke Freie Hansestadt Bremen *** Das ist doch ein Witz, sowas Unverbindliches kann man sich doch gleich schenken. Kein Wunder, dass es soviele Mobbing- und Bossing-Fälle gibt… Weitere Informationen unter: http://www.mobbing-web.de/tippsnews/offenerbriefandieasmk.php Geschrieben in Gegen Mobbing, Arbeitsrecht, Mobbing | Drucken | Keine Kommentare » Leitsätze zum Mobbing Rechtsschutz19.3.2011 von admin.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen setzte sich in einer Entscheidung am 10.04.2001 - Aktenzeichen: 5 Sa 403/00 erstmalig ausführlich mit dem Begriff “Mobbing” auseinander. Leitsätze: 2.Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen. 4.. Bei dem Begriff “Mobbing” handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten läßt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff “Mobbing” gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbesthandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können. 5.Ob ein Fall von “Mobbing” vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des “Mobbing” fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen. 6.Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei muß die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden. 7.Der für eine auf Erfüllung (Vornahme einer Handlung, Unterlassung) gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, wenn ihr Nichterlass auf eine Rechtsschutzverweigerung hinauslaufen würde und das sich aus dem summarischen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko der Antragsgegner trägt. 8.Die Auswahl des Rechtsschutzziels ist auch unter Geltung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erleichternden § 938 Abs. 1 ZPO nicht dem Gericht überlassen. 9.Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist und es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptverfahrens zu verweisen. 10.Weder Parteizustellung noch Amtszustellung sind Maßnahmen der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO. 11.§ 929 Abs. 2 ZPO ist auch auf einstweilige Verfügungen anwendbar, die auf Unterlassung gerichtet sind. 12.Die Vollziehung von Unterlassungstiteln beginnt mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel enthalten ist. 13.Zur Wahrung der nach § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Vollziehungsfrist reicht grundsätzlich der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen aus. Ist dieser Antrag schon während des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Die Wahrung der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung von Ordnungsmitteln enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung kann deshalb frühestens mit deren Amtszustellung erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung ausreicht. 14.Zur Erledigung einer auf Unterlassung gerichteten, zeitlich befristeten einstweiligen Verfügung und des hierüber geführten Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf in der Rechtsmittelinstanz. Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen Geschrieben in Gegen Mobbing, Mobbing am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Mobbing | Drucken | Keine Kommentare » Mobbing ist keine Kleinigkeit!16.3.2011 von admin.
Mobbing ist keine Kleinigkeit, sondern eine sehr ernste Sache mit manchmal weit reichenden Konsequenzen – für den betroffenen Mitarbeiter, aber auch für das Unternehmen. Mit den folgenden 14 Tipps gibt Ihnen die Website: http://tinyurl.com/673phuk eine kleine Handreichung mit den wichtigsten Verhaltensregeln. Denn auch als von Mobbing Betroffener heißt es zunächst „Kühlen Kopf bewahren!“, um sich nicht selbst ins Unrecht zu setzen. *** Weitere Links zum Thema Mobbing: Geschrieben in Gegen Mobbing, Arbeitsrecht, Mobbing, Berlin | Drucken | Keine Kommentare » Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft bei der Bewältigung von Stress am Arbeitsplatz16.3.2011 von admin.
Die Kommission hat eine Bewertung der Sozialpartner-Vereinbarung zu arbeitsbedingtem Stress von 2004 veröffentlicht und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie sich dort, wo sie durchgeführt wurde, positiv ausgewirkt hat. Wenngleich die Vereinbarung nicht in allen Ländern in gleichem Maße durchgeführt wurde, verfügen heute doch 19 Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften oder verbindliche Tarifvereinbarungen, die sich mit arbeitsbedingtem Stress oder anderen potenziellen Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit befassen. In den letzten zehn Jahren ist der arbeitsbedingte Stress in neun Mitgliedstaaten gestiegen und lediglich in Schweden zurückgegangen. Nach jüngsten Studien dürften 50 % bis 60 % aller Ausfalltage mit Stress in Verbindung stehen. So sollen sich die stressbedingten Kosten beispielsweise in Frankreich jährlich auf wenigstens 2 bis 3 Mrd. EUR belaufen. Im Vereinigten Königreich gehen schätzungsweise 10 Millionen Arbeitstage durch Angststörungen, Stress und Depression im Zusammenhang mit der Arbeit verloren. Die unmittelbar von Stress am Arbeitsplatz verursachten Kosten machen nach Schätzungen EU-weit 4 % des BIP aus. Infolge dieser Entwicklungen schlossen die europäischen Sozialpartnerorganisationen (BusinessEurope, UEAPME, CEEP und EGB) im Jahr 2004 eine Vereinbarung, um stärker auf arbeitsbedingten Stress aufmerksam zu machen und einen Rahmen für entsprechende Maßnahmen zu schaffen. Aufgabe der Arbeitgeber ist es, Risikofaktoren für Stress zu erkennen und dafür zu sorgen, dass Verantwortung und Kompetenzen besser aufeinander abgestimmt werden, dass die Arbeitnehmer zu Umstrukturierungen und neuen Technologien befragt werden und dass einzelne Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen die erforderliche Unterstützung erhalten. Die Kommission kommt bei ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass die Vereinbarung von 2004 einen sozialen Dialog ausgelöst und in den meisten Ländern zu strukturellen Entwicklungen im Bereich von berufsbedingtem Stress geführt hat. Die Vereinbarung wurde jedoch nicht in der gesamten EU gleichmäßig durchgeführt. Die Sozialpartner in Malta, Zypern, Polen und Slowenien haben nicht berichtet, wie sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, und in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland und Estland sind die Ergebnisse hinter den Erwartungen zurückgeblieben. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=89&newsId=995&furtherNews=yes Geschrieben in Arbeitsrecht, Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare » |
